
Nicht jedes Ereignis, das während der Arbeitszeit passiert, gilt automatisch als Arbeitsunfall. Kein Arbeitsunfall liegt vor, wenn kein direkter Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit besteht oder das Ereignis auf eine private Handlung zurückzuführen ist.
Ein Beispiel:
Wenn eine Mitarbeiterin während der Pause in der Kantine ausrutscht, weil sie private Erledigungen am Handy macht und nicht auf den Boden achtet, kann dies – je nach Situation – nicht als Arbeitsunfall gewertet werden, da kein unmittelbarer Bezug zur beruflichen Tätigkeit besteht.
Ebenso zählt es nicht als Arbeitsunfall, wenn sich jemand auf dem Betriebsgelände nach Feierabend freiwillig länger aufhält und sich dabei verletzt.
Entscheidend ist also, ob die Tätigkeit, während der der Unfall passiert ist, dem Unternehmen dient oder in engem Zusammenhang mit der Arbeit steht. Nur dann handelt es sich rechtlich um einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.