
Auch Teleskopmaschinen erfordern eine gründliche Ausbildung. Neben dem Mindestalter und der erforderlichen Eignung müssen Beschäftigte einen Bedienerlehrgang absolvieren und vom Unternehmer schriftlich beauftragt werden. Der zugehörige DGUV-Grundsatz legt die Inhalte und Dauer der Ausbildung klar fest. Soll die Teleskopmaschine zusätzlich als Hubarbeitsbühne genutzt werden, ist ein weiterer Ausbildungstag notwendig.
Hat der Bediener bereits eine Ausbildung für Hubarbeitsbühnen abgeschlossen, kann dieser Ausbildungsbestandteil angerechnet werden. Der betriebliche Teil der Einweisung hängt immer von der jeweiligen Maschine und den betriebsspezifischen Anforderungen ab.