
Zivilrechtliche Folgen betreffen vor allem das Thema Schadensersatz. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist jede Person, die einen anderen schuldhaft schädigt – etwa im Rahmen eines Arbeitsunfalls –, grundsätzlich zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Diese persönliche Haftung greift jedoch nur bei vorsätzlichen Handlungen. Das bedeutet: Wenn Sie mit Wissen und Wollen eine andere Person gefährden oder verletzen und es dadurch zu einem Unfall kommt, müssen Sie den Schaden privat ersetzen. In solchen Fällen hilft auch keine Versicherung mehr.
Bei allen anderen Arbeitsunfällen übernimmt die Berufsgenossenschaft die Entschädigung für körperliche Schäden und deren Folgen. Sie ist die gesetzliche Unfallversicherung und springt immer dann ein, wenn ein Unfall ohne Vorsatz und ohne grobe Regelverstöße passiert ist. Allerdings hat die Berufsgenossenschaft das Recht, im Fall von grob fahrlässigemoder vorsätzlichem Verhalten Regress zu nehmen – also die Kosten von der verantwortlichen Person zurückzufordern.
Grobe Fahrlässigkeit liegt beispielsweise dann vor, wenn Sie bewusst gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen, etwa indem Sie die vorgeschriebene Sicht- und Funktionsprüfung aus Zeitdruck einfach auslassen. Kommt es dadurch zu einem Unfall, kann eine persönliche Haftung entstehen.
Einfache Fahrlässigkeit hingegen umfasst Fehler, die jedem einmal passieren können – unbeabsichtigte Unachtsamkeiten, ohne bewusst Regeln zu missachten. In solchen Fällen bleibt die Berufsgenossenschaft voll leistungs- und zahlungspflichtig.