
Eine Unfallanzeige ist erforderlich, wenn ein Arbeits- oder Wegeunfall dazu führt, dass ein Beschäftigter mehr als drei Kalendertage arbeitsunfähig ist oder wenn es sich um einen schweren Unfall handelt. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, diese Anzeige innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Unfalls an die zuständige Berufsgenossenschaft zu übermitteln. Die Meldung erfolgt auf einem vorgeschriebenen Formular, das alle relevanten Informationen enthält – darunter Unfallhergang, Ursache, Beteiligte und Art der Verletzung.
Neben der Berufsgenossenschaft müssen auch weitere Stellen informiert werden. Bei schweren oder tödlichen Unfällen ist die Arbeitsschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen. Der Betriebsrat, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt müssen ebenfalls in Kenntnis gesetzt werden, damit Maßnahmen zur Prävention eingeleitet werden können. Auch der Mitarbeitende erhält eine Kopie der Unfallanzeige.
Die Einhaltung der Meldefristen ist wichtig, da sonst der Versicherungsschutz gefährdet sein kann und Sanktionen drohen. Eine vollständige und rechtzeitige Unfallanzeige ermöglicht eine schnelle Bearbeitung durch die Berufsgenossenschaft und gewährleistet, dass betroffene Beschäftigte die ihnen zustehenden Leistungen erhalten.