
Ein besonders wichtiger Bereich ist der Umgang mit Flurförderzeugen wie Gabelstaplern. In Deutschland sind rund vierundneunzig Prozent aller Staplerscheine ungültig, weil die Mindestanforderungen der DGUV nicht erfüllt wurden. Viele Beschäftigte haben zwar eine Schulung besucht, diese entsprach jedoch weder inhaltlich noch zeitlich den gesetzlichen Vorgaben. Für eine gültige Ausbildung müssen Bediener mindestens achtzehn Jahre alt sein oder sechzehn, wenn sie sich in einer Ausbildung befinden. Die Eignung wird in der Regel durch eine G25-Unterweisung festgestellt, während der Unternehmer die geistige Eignung beurteilt.
Eine vollständige Ausbildung setzt einen Lehrgang nach DGUV Grundsatz 308-001 voraus, der sowohl theoretische Unterrichtseinheiten als auch praktische Prüfungsbestandteile umfasst. Erst wenn die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde, darf der Unternehmer eine schriftliche Beauftragung ausstellen. Die Grundausbildung muss mindestens drei bis fünf Tage dauern, da allein die Theorie zehn Unterrichtseinheiten umfasst und die praktische Prüfung ebenfalls vorgegeben ist. Eine eintägige Schulung erfüllt niemals die Anforderungen des Grundsatzes und ist rechtlich unwirksam. Auch die Ausstellung eines Zertifikats wird häufig falsch umgesetzt.
Ein gültiger Ausbildungsnachweis muss den Namen, die Ausbildungsinhalte, die Dauer des Lehrgangs und den Hinweis auf die bestandene Prüfung enthalten. Ein reiner Fahrausweis ersetzt diesen Nachweis nicht. Fehlt ein Zertifikat oder wurde die Ausbildung in weniger als zwei Tagen durchgeführt, gilt der Staplerschein als ungültig. Im Schadensfall kann dies schwerwiegende rechtliche Folgen für Mitarbeiter und Unternehmer haben.