
Der Arbeitsschutzausschuss ist in Unternehmen mit mindestens zwanzig Beschäftigten gesetzlich vorgeschrieben und tagt vierteljährlich. Während dieser Sitzungen werden Herausforderungen und Verbesserungsmöglichkeiten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes besprochen, Entscheidungen vorbereitet und Maßnahmen kontrolliert.
Der Betriebsrat kann eigene Anliegen einbringen. Die Zusammensetzung ist gesetzlich festgelegt und umfasst den Arbeitgeber oder eine beauftragte Person, Vertreter des Betriebsrats, den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin, die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie die Sicherheitsbeauftragten des Unternehmens.