
Die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) legt fest, wann und in welchem Umfang arbeitsmedizinische Vorsorge durchzuführen ist. Sie dient dazu, die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen und mögliche arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen. Die Verordnung unterscheidet zwischen Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge – jede mit eigenen Voraussetzungen und Zielen.
Die Pflichtvorsorge ist vorgeschrieben, wenn bestimmte Tätigkeiten mit besonderen Gesundheitsrisiken verbunden sind, zum Beispiel bei Lärmbelastung, Atemschutz oder Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Die Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber freiwillig anbieten, etwa bei Bildschirmarbeit oder körperlich belastenden Tätigkeiten. Die Wunschvorsorge ermöglicht es Beschäftigten, auf eigenen Wunsch eine Vorsorge in Anspruch zu nehmen, wenn sie gesundheitliche Bedenken bezüglich ihrer Tätigkeit haben.
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, die Vorsorge zu organisieren, die Kosten zu übernehmen und die Beschäftigten für die Dauer der Untersuchung freizustellen. Die ArbMedVV stellt somit sicher, dass Gesundheitsrisiken nicht übersehen werden und Beschäftigte umfassend geschützt sind. Eine konsequente Umsetzung trägt zu einem sicheren und gesundheitsgerechten Arbeitsplatz bei.