
Die arbeitsmedizinische Vorsorge gliedert sich in drei Kategorien, die jeweils unterschiedliche Anforderungen und Ziele haben. Die Pflichtvorsorge ist gesetzlich vorgeschrieben und muss immer durchgeführt werden, bevor Beschäftigte Tätigkeiten mit besonderen Gesundheitsrisiken aufnehmen. Dazu zählen beispielsweise Arbeiten mit gefährlichen Stoffen, hoher Lärmbelastung oder das Tragen von Atemschutzgeräten. Ohne eine absolvierte Pflichtvorsorge dürfen Mitarbeitende diese Tätigkeiten nicht ausführen.
Die Angebotsvorsorge muss vom Arbeitgeber freiwillig angeboten werden, wenn bestimmte Belastungen vorliegen, etwa bei Bildschirmarbeit, manuellen Lasten oder langem Arbeiten im Stehen. Beschäftigte können das Angebot annehmen, sind jedoch nicht verpflichtet, an der Untersuchung teilzunehmen. Ziel ist es, frühzeitig gesundheitliche Belastungen zu erkennen und präventiv gegenzusteuern.
Die Wunschvorsorge ermöglicht es Beschäftigten, aus eigener Initiative eine arbeitsmedizinische Untersuchung zu verlangen, wenn sie gesundheitliche Bedenken bezüglich ihrer Tätigkeit haben. Der Arbeitgeber muss diesem Wunsch nachkommen, sofern die Tätigkeit potenziell gesundheitsrelevant ist. Diese Form der Vorsorge stärkt die Eigenverantwortung der Mitarbeitenden und fördert eine offene Gesundheitskultur im Betrieb.